Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
§ 34 Wertermittlungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für
die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder
von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der
Grundstücke, Gebäude , anderer Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der
Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten
Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.
Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in
Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der
ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht
der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach
Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei der Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei
Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.
(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:
1. bei Wertermittlungen
für Erbbaurechte,
Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
bei Umlegungen und
Enteignungen
bei steuerlichen
Bewertungen
für unterschiedliche
Nutzungsarten auf dem Grundstück
bei Berücksichtigung von
Schadensgraden
bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages
2. bei Wertermittlungen, zu deren
Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel
Beschaffung und
Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben
Feststellung der
Roheinnahmen
Feststellung der
Bewirtschaftungskosten
Örtliche Aufnahme der
Bauten
Anfertigung von
Systemskizzen im Maßstab nach Wahl
Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen
3. bei Wertermittlungen
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten
Honorare mindern sich bei
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge, beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 v. H. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.
<- zurück